Auf dieser Seite haben wir Ihnen zu einigen wichtigen Stichworten, wie Flüchtlingsschutz, Asyl, Aslyverfahren, Dublin-Verfahren und anderen kurz gefasste Informationen zusammengestellt. Dabei haben wir uns um eine aktuelle Darstellung bemüht. Bei vielen schnellen und dynamischen Entwicklungen im Themenbereich können wir nicht ausschließen, dass manche der Informationen sich mittlerweile geändert haben. Für Hinweise dazu wären wir sehr dankbar. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular am Fuß jeder Seite.
Flüchtlingsschutz
Im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) heißt es:
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung gelten
- Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung),
- unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.
Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:
- Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Vgl. auch die Ausführungen des BAMF dazu.
Asyl für politisch Verfolgte
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Damit hat das Asylrecht in Deutschland Verfassungsrang.
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.
Dabei wird nach geltendem Recht grundsätzlich nur solche Verfolgung berücksichtigt, die vom Staat ausgeht. Notsituationen, wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Gegebenenfalls kommt in solchen Fällen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Als subsidiär Schutzberechtigter wird jemand anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe dafür vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wie
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen.
Das „Dublin-Verfahren“
Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Um sicherzustellen, dass jeder Asylantrag, der in der Europäischen Union, Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein gestellt wird, inhaltlich geprüft wird, wurde das sogenannte Dublin-Verfahren installiert. Es stellt ebenso sicher, dass nur ein Mitgliedstaat den Asylantrag prüft.
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, stellt er ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid des Bundesamts. Hiergegen kann ein Eilantrag gestellt werden. Dieser hat zur Konsequenz, dass eine Überstellung in den Mitgliedstaat vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist.
Ist der Bescheid vollziehbar, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird diese nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Haft, kann sich diese Frist verlängern.
Das Asylverfahren
Eine ausführliche Darstellung des Asylverfahrens finden Sie in der Broschüre „Das deutsche Asylverfahren – ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen“. Die Broschüre können Sie auf der Website des BAMF herunterladen. Ebenso auf der Homepage des BAMF können Sie einen Flyer mit wichtigen Informationen für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland herunterladen. Er bietet eine Erstorientierung und zeigt schrittweise die wichtigsten Stationen im Ablauf des Asylverfahrens, die ein Asylsuchender unbedingt durchlaufen muss.
Der Flyer steht auf Deutsch, Englisch und in den Sprachen Arabisch, Dari, Farsi, Kurdisch und Tigrinya zum Download zur Verfügung.
Flüchtlinge in Dietzenbach
Hier können Sie sich eine Präsentation aufrufen, die am 09. Februar 2015 die Projektwoche an der Rudolf-Steiner-Schule eröffnete. Vortragende waren Frau Sylvia Schmidt von der kommunalen Projektstelle Dietzenbach und die Koordinatoren der Flüchtlingshilfe Dietzenbach, Wolfram Doetsch und Dr. Gerd Wendtland.
Die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE)
Die HEAE ist nach dem Asylverfahrensgesetz für die Erstaufnahme von Asylsuchenden in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig. Sie sorgt für deren Unterbringung, Betreuung und Versorgung bis zur Weiterleitung in die zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen nach der bundesweiten (EASY-) Verteilung oder bis zur Zuweisung in die hessischen Gebietskörperschaften. Gleiches gilt für die im Zuständigkeitsbereich erfassten unerlaubt eingereisten Ausländer sowie die damit verbundene bundesweite (VILA-) Verteilung.
Die Verteilung und örtliche Zuweisung ausländischer Flüchtlinge und anderer Personen erfolgt hessenweit durch das Regierungspräsidium Darmstadt, dort durch das Dezernat II 25 (Soziales, Integration, Flüchtlinge). Die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung vor Ort regeln dann die Gebietskörperschaften in eigener Zuständigkeit. Das sind hier der Kreis Offenbach und die Kreisstadt Dietzenbach.
Wenn Sie Näheres über die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung wissen wollen, schauen Sie doch einmal hier:
Versicherungsschutz für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer
Die Unfallkasse Hessen (UKH) informiert darüber, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch für freiwillige Helferinnen und Helfer ein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht. In einer Mitteilung der UHK heißt es:
„Übernehmen freiwillige Helferinnen und Helfer Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Kommunen fallen und werden sie im Auftrag der Kommune „wie Beschäftigte“ tätig, so genießen sie auch den Versicherungsschutz wie ein Beschäftigter der Kommune. Voraussetzung ist, dass die Kommune die organisatorische Regie übernimmt. Das heißt, dass sie für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist, eine Weisungsbefugnis gegenüber den Helferinnen und Helfern hat, die Organisationsmittel zur Verfügung stellt, das wirtschaftliche Risiko (Kosten) trägt und nach außen als Verantwortliche auftritt.“
Versichert sind alle Tätigkeiten, mit denen die Helferinnen und Helfer beauftragt werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Der gesetzliche Unfallschutz ist beitragsfrei. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Person selbst; er beinhaltet keinen Ersatz von Sachschäden.
Einzelheiten finden Sie hier:
Bundesregierung und Bundesrat beschließen das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“
Der Bundesrat verabschiedete am Freitag, 16.10.2015 mit einem neuen Gesetz Maßnahmen zur Eindämmung des Zuzugs von Flüchtlingen. Auch Länder mit einer Regierungsbeteiligung der Grünen stimmten dem Gesetz zu. Die Landesregierungen von Thüringen, Bremen und Brandenburg hatten vorher bereits angekündigt, sich bei der Abstimmung zu enthalten.
Das Gesetzespaket erhöht die Hürden für Asylbewerber in Deutschland:
- Die Rückführung von Flüchtlingen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, wird vereinfacht.
- Die Liste der „sicheren Herkunftsländer“ wird um Albanien, Kosovo und Montenegro erweitert. Deren Bürger haben zukünftig kaum noch Aussicht, dass ihr Asylantrag anerkannt wird.
- Außerdem werden Geldleistungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen zugunsten von Sachleistungen eingeschränkt.
- Geld soll künftig nur noch höchstens einen Monat im Voraus ausgezahlt werden.
Der Gesetzeskompromiss beinhaltet jedoch auch positive Komponenten:
- Die Integration von Flüchtlingen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit soll besser gefördert werden.
- Es wird eine deutliche Aufstockung der Hilfen des Bundes für die Länder und Kommunen zur Betreuung der Flüchtlinge geben.
- Ebenso werden finanzielle Beiträge für Wohnungsbau und Kindertagesstätten bereitgestellt.
Einzelheiten können Sie hier finden:
Bundesregierung
Pro Asyl hat zu diesem Gesetzespaket kritisch Stellung genommen:
Pro Asyl
Die Entwicklung der Rechtslage zu Einwanderung und Asyl ist stark in der Entwicklung, so dass die genannten Links nicht mehr unbedingt die aktuelle Situation wiedergeben. Wir werden die Entwicklung verfolgen und bei Bedarf neu berichten.